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661.1 CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Haftung

Besondere Bestimmungen
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Art. 19 Kantonalbankgesetz · Haftung

1. Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet primär die Bank mit ihrem eigenen Vermögen.

2. Die Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.

3. Die Organe der Bank haften der Bank sowie dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen, und zwar auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion.

4. Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtansprüche der Bank oder des Kantons geltend machen.

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