661.1
CH-OW
Art. 18 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis
Besondere Bestimmungen
Art. 18 Kantonalbankgesetz · Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis
1. Die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung sowie die Angestellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehungen der Bank zu den Kunden und Kundinnen und über deren Verhältnisse verpflichtet (Bankkundengeheimnis).
2. Weiter sind sie für den Schutz der technischen und wirtschaftlichen Daten der Bank verantwortlich (Geschäftsgeheimnis).
3. Die Pflicht zur Wahrung des Bankkunden- und des Geschäftsgeheimnisses gilt auch nach dem Ausscheiden aus einem Bankorgan oder aus dem Dienst der Bank.