661.1
CH-OW
Art. 16 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Interne Revisionsstelle
Organisation - Organe der Bank
Art. 16 Kantonalbankgesetz · Interne Revisionsstelle
1. Die interne Revisionsstelle nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.
2. Sie ist unmittelbar dem Bankrat unterstellt und orientiert das Präsidium regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.