661.1
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
Organisation - Organe der Bank
Art. 13 Kantonalbankgesetz · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern.
2. Der Direktor oder die Direktorin bekleidet den Vorsitz der Geschäftsleitung und vertritt die Bank nach aussen.
3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.