Art. 12 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - b. Aufgaben
Art. 12 Kantonalbankgesetz · b. Aufgaben
1. Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz einer andern Instanz übertragen sind.
2. Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben
a. die Oberleitung der Bank auszuüben und die Geschäftsstrategie und die Grundsätze der Geschäftspolitik sowie die finanzielle Führung festzulegen;
b. die Organisation der Bank festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem insbesondere die Zuteilung der Verantwortlichkeiten, die Leitungsstrukturen, die Beschlussfassung und die Zeichnungsberechtigung geregelt sind;
c. die mit der Geschäftsleitung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen;
d. die Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
e. den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstellen;
f. * in den Geschäften gemäss Art. 9 Bst. b, d, e, g und h dieses Gesetzes sowie bei Änderungen des Dotations- und Partizipationskapitals zuhanden des Regierungsrats Antrag zu stellen;
g. die Behandlung der Berichte der externen Revisionsstelle;
h. die interne Revisionsstelle einzusetzen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten zu regeln sowie deren Berichte zu prüfen;
i. über den Nennwert und den Ausgabekurs der Partizipationsscheine zu beschliessen;
k. über die Aufnahme und Rückzahlung von öffentlichen Anleihen und den Erwerb und die Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen zu beschliessen;
l. über die Errichtung oder Aufhebung von Geschäftsstellen zu beschliessen;
m. * die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen;
n. * die externe Revisionsstelle zu wählen, welche sowohl die bankengesetzliche wie auch die gesellschaftsrechtliche Prüfung vornimmt.
3. Der Bankrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Reglements ganz oder zum Teil an diese Ausschüsse oder einzelne Mitglieder des Bankrats zu übertragen.