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661.1 CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Name, Rechtsform, Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonalbankgesetz · Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.

2. Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) errichten und betreiben.

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