651.311
CH-OW
§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Technische Eingriffe
Hebung des Fischbestandes - Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Technische Eingriffe
1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.