651.215
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
1. Folgende Geräte und Methoden sind generell verboten
a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen);
c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d. der Tauchfischerei dienende Geräte;
e. * ...
f. die Handfischerei;
g. die Setzangelschnur;
h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.