651.215
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - b. Fang und Handel von Fischnährtieren
Fangausübung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · b. Fang und Handel von Fischnährtieren
1. Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Einwohnergemeinde und dem Kanton für die eigene Fischaufzucht gestattet.
2. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.