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651.215 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - b. Fang und Handel von Fischnährtieren

Fangausübung
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · b. Fang und Handel von Fischnährtieren

1. Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Einwohnergemeinde und dem Kanton für die eigene Fischaufzucht gestattet.

2. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.

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