Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Allgemeine Bestimmungen a. Tierschutz
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Allgemeine Bestimmungen a. Tierschutz
1. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2. Als überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen.
3. Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.
4. Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist verboten.
5. Die Fische müssen möglichst schonend gefangen werden. Zum Landen der angehakten Fische ist ein Feumer (Kescher) zu verwenden.