Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.215 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Allgemeine Bestimmungen a. Tierschutz

Fangausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Allgemeine Bestimmungen a. Tierschutz

1. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.

2. Als überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen.

3. Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.

4. Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist verboten.

5. Die Fische müssen möglichst schonend gefangen werden. Zum Landen der angehakten Fische ist ein Feumer (Kescher) zu verwenden.

← Art. 4a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee Geltungsbereich Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →