651.215
CH-OW
Art. 4a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee
Patentarten und -gebühren
Art. 4a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee
1. Zu jedem Patent einer erwachsenen patentinhabenden Person dürfen bis zwei Gästekarten gelöst werden. Zum Jahrespatent darf ein Gästezusatz gelöst werden, welcher der patentinhabenden Person erlaubt, mit höchstens zwei Gästen ohne eigenes Patent und ohne Gästekarte zu fischen. Der Gästezusatz ist für jedes im gleichen Kalenderjahr erworbene Jahrespatent gültig.
2. Gäste sind berechtigt, in Begleitung der patentinhabenden Person zu fischen. Sie unterstehen deren Verantwortung und Kontrolle.
3. Gäste dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Bei der Benutzung eines Bootes müssen die patentinhabende Person und die Gäste vom selben Boot aus fischen. Bei der Uferfischerei müssen sie in der üblichen Wurfweite zueinander fischen.