Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee
1. Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, Tages-, Wochen-, Monats- und Jahrespatente sowie Gästekarten abzugeben. Sie legt die Patentarten und die Gebühren für die Ausübung der Angelfischerei am Lungerersee fest. Es gilt der Gebührenrahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Fischereiverordnung. Die Gebühren sind durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigen zu lassen. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben.
2. Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden, welche einen Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen. Dieses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
3. Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Patent für Jugendliche erteilt. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.
4. Kinder unter 10 Jahren dürfen auch ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden, welche ein eigenes Patent für den Lungerersee besitzt. Pro erwachsene Person dürfen maximal zwei Kinder ohne Patent fischen, wobei die erwachsene Person und die Kinder nur mit je einer Rute fischen dürfen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen. Fischt die erwachsene Person gemäss Art. 4a Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen mit Gästen, darf maximal ein Kind unter 10 Jahren mitfischen.