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651.215 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Sachkunde-Nachweis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Sachkunde-Nachweis

1. Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung erforderlich. Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist.

2. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

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