651.215
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Sachkunde-Nachweis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Sachkunde-Nachweis
1. Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung erforderlich. Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist.
2. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.