651.215
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee - Allgemeine Patentpflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee · Allgemeine Patentpflicht
1. Das Freiangelrecht gemäss Art. 3 Abs. 1 des Fischereigesetzes ist für den Lungerersee aufgehoben. Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, darf nur mit besonderem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar.
2. Die Einwohnergemeinde Lungern bezeichnet eine oder mehrere Patentabgabestellen.