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651.214 CH-OW

Art. 4 Schonvorschriften über die Fischerei - Inkrafttreten

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Art. 4 Schonvorschriften über die Fischerei · Inkrafttreten

1. Diese Schonvorschriften treten unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2013 in Kraft.

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