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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg - Anzahl Patente

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg · Anzahl Patente

1. Je Tag werden höchstens abgegeben

a. Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage vom 15. April bis zum 14. Mai: 60 Patente;

b. übrige Wochentage vom 15. April bis zum 14. Mai: 40 Patente;

c. 15. Mai bis 31. Oktober: 30 Patente.

2. Eine Person darf je Tag nur ein Patent lösen.

3. Die Patente können persönlich am Vortag und am Tag der Gültigkeit während der Öffnungszeiten beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Sarnen sowie bei weiteren Ausgabestellen erworben oder über die Patent-App Obwalden gelöst werden. Die Ausgabestellen werden jeweils anfangs April im Amtsblatt veröffentlicht. Die Patente für Sonntag und/oder Montag können bereits am Freitag zuvor gelöst werden.

4. Berechtigt zum Bezug der Patente sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen.

5. Jugendlichen wird ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Kalenderjahr, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt.

6. Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent nach Art. 4, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden. Wenn die erwachsene Begleitperson ein eigenes Patent besitzt, dürfen sie auch ohne Patent fischen. Die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person einzutragen.

7. Fischereiberechtigte haben das Patent und die persönliche Identitätskarte oder einen gleichwertigen amtlichen Ausweis bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Kontrollorganen vorzuweisen.

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