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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - c. Fang und Handel von Fischnährtieren

Fangausübung
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · c. Fang und Handel von Fischnährtieren

1. Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.

2. Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Berufsfischerei sowie dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt für die eigene Fischaufzucht gestattet.

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