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651.211 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - b. Tierschutz

Fangausübung
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · b. Tierschutz

1. Die Fische sind mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu lösen.

2. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.

3. Als überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen.

4. Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewässer zurückzuversetzen.

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