651.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Allgemeine Bestimmungen a. Netzgerätschaften
Fangausübung
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Allgemeine Bestimmungen a. Netzgerätschaften
1. Die Fanggeräte der Berufsfischerei müssen markiert sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung.
2. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet.
4. Das Gerät der Berufsfischerei hat grundsätzlich das Platzvorrecht vor dem Angelfischereigerät.