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651.211 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - a. Berufsfischerei

Patentgebühren
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · a. Berufsfischerei

1. Für die Ausübung der Berufsfischerei werden je Kalenderjahr folgende Patentgebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. Sarnerseepatent: 1 300.-

b. Alpnacherseepatent: 1 100.-

c. * ...

d. Stellvertretungspatent: 120.-

e. Schonzeitbewilligung für Hecht und Felchenfang: 0.-

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