651.211
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer
Patentfischerei
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer
1. Das Jahrespatent für Fliessgewässer gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September.
2. Das Jahrespatent berechtigt zudem, unter Einhaltung der Schonzeiten gemäss Art. 1 der Schonvorschriften über die Fischerei zum ganzjährigen Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach.
3. Die Ferienpatente für Fliessgewässer werden nur für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September abgegeben.