651.211
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Örtlicher Geltungsbereich
Patentfischerei
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Örtlicher Geltungsbereich
1. Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in Gewässern mit nachgewiesenen Sonderrechten. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent des Inhabers des Fischereirechts erforderlich: Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee.
2. Für den Lungerersee und den Eugenisee ist ein besonderes Patent erforderlich.
3. Der Sewensee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer.
4. Im Ausgleichsbecken Obermatt ist das Fischen untersagt.