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651.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Örtlicher Geltungsbereich

Patentfischerei
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Örtlicher Geltungsbereich

1. Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in Gewässern mit nachgewiesenen Sonderrechten. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent des Inhabers des Fischereirechts erforderlich: Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee.

2. Für den Lungerersee und den Eugenisee ist ein besonderes Patent erforderlich.

3. Der Sewensee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer.

4. Im Ausgleichsbecken Obermatt ist das Fischen untersagt.

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