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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund, am 1. Januar 2009 in Kraft.

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