651.211
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 3. Februar 1998 werden aufgehoben.