651.211
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Sachkunde-Nachweis
Patentfischerei
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Sachkunde-Nachweis
1. Der Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung ist erforderlich für den Erwerb von Patenten
a. * gemäss Art. 6 der Fischereiverordnung. Bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich;
b. für private Gewässer mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat.
2. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.