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651.211 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Sachkunde-Nachweis

Patentfischerei
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Sachkunde-Nachweis

1. Der Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung ist erforderlich für den Erwerb von Patenten

a. * gemäss Art. 6 der Fischereiverordnung. Bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich;

b. für private Gewässer mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat.

2. Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

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