651.211
CH-OW
Art. 19b Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Rückgabe der Statistik
Fischfangstatistik
Art. 19b Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Rückgabe der Statistik
1. Die Fangstatistik auf der Patentkarte oder in der Patent-App Obwalden ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden die Säumigen gemahnt.
2. Wird die Fangstatistik bis Ende Februar nicht abgegeben, ist eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.