651.211
CH-OW
Art. 19a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Führen der Statistik
Fischfangstatistik
Art. 19a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Führen der Statistik
1. Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung der Fangstatistik verpflichtet.
2. In die Fangstatistik müssen das Fangdatum, das Gewässer, die Fischart und die Anzahl der gefangenen Fische eingetragen werden.
3. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Patentkarte eingetragen oder in der Patent-App Obwalden erfasst werden.