651.211
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
Schutzvorschriften
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
1. Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei. Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.