651.211
CH-OW
Art. 18a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Befristetes Schonrevier
Schutzvorschriften
Art. 18a Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Befristetes Schonrevier
1. In der Sarneraa zwischen der Brücke Schwanderstrasse und der Brücke A8 ist jegliches Fischen untersagt. Das Verbot gilt während den Wasserbauarbeiten an der Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichelsee. Es wird nach Beendigung der Arbeiten aufgehoben.