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651.211 CH-OW

Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Zeitliche Einschränkungen

Schutzvorschriften
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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Zeitliche Einschränkungen

1. Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Es ist nur das Setzen der Netze ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starke Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.

2. Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt

a. vom 1. März bis 31. Oktober: 22.00 - 04.00 Uhr;

b. vom 1. November bis Ende Februar: 20.00 - 06.00 Uhr.

3. Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

4. Am Sarnersee ist die Fischerei von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom 1. März bis 31. Oktober von 04.00 bis 24.00 Uhr erlaubt.

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