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651.211 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Örtliche Einschränkungen

Schutzvorschriften
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Örtliche Einschränkungen

1. Das Waten in der Sarneraa vom Ausfluss aus dem Sarnersee bis Kägiswil, Brücke A 8, ist verboten.

2. Unterhalb der Bojenlinie im Sarnersee, verlaufend vom Kurhaus am See, Wilen, in gerader Richtung zum Seehof, Sachseln, werden die Berufsfischer auf Zusehen hin vom 1. April bis 30. September keine Netze setzen.

3. Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.

4. Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden.

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