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651.211 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden

Fanggeräte und Fangmethoden
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden

1. Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten

a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;

b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen);

c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;

d. der Tauchfischerei dienende Geräte;

e. * ...

f. die Handfischerei;

g. die Setzangelschnur;

h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.

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