651.211
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden
Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden
1. Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten
a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen);
c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d. der Tauchfischerei dienende Geräte;
e. * ...
f. die Handfischerei;
g. die Setzangelschnur;
h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.