Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Angelfischerei a. Seefischerei (1. Januar bis 31. Dezember)
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Angelfischerei a. Seefischerei (1. Januar bis 31. Dezember)
1. Die erlaubten Gerätschaften bei der Angelfischerei richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der kantonalen Fischereiverordnung. Zusätzlich gelten für folgende Gewässer besondere Bestimmungen
a. * Sarnersee
1. * Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt.
2. * Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
3. * Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
4. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
5. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden.
6. * Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 20 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
7. * Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.
8. * Das Mitführen und Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
b. Wichelsee
1. Im Wichelsee, von der Einmündung der Sarneraa bis zum Stauwehr, dürfen nur Erwachsene mit einem Seepatent fischen.
2. * Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt.
3. * Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt.
4. Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.
5. * Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.
c. Alpnachersee
1. Im Alpnachersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen vom 4. Juni 2008.
2. * Überdies sind bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 20 Meter betragen darf.