651.211
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Gerätschaften der Berufsfischerei
Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Gerätschaften der Berufsfischerei
1. Die erlaubten Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Sarner- und Alpnachersee sind im Anhang zu diesen Ausführungsbestimmungen geregelt.
2. Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen.