Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.211 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Gerätschaften der Berufsfischerei

Fanggeräte und Fangmethoden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Gerätschaften der Berufsfischerei

1. Die erlaubten Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Sarner- und Alpnachersee sind im Anhang zu diesen Ausführungsbestimmungen geregelt.

2. Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen.

← Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei Gerätschaften Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →