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651.211 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - d. Köderfische

Fangausübung
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · d. Köderfische

1. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.

2. Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.

3. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz.

4. Köderfische dürfen nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche gefangen werden. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden.

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