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651.211 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei - Gerätschaften

Freiangelfischerei
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei · Gerätschaften

1. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.

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