651.21
FIV
CH-OW
Art. 9 Fischereiverordnung (FiV) - Ferienpatent
Fischereiberechtigung
Art. 9 FiV · Ferienpatent
1. Das Ferienpatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern für eine begrenzte Zeit. Es wird wochenweise ausgestellt.
2. Für das Fischen in den Fliessgewässern legt der Regierungsrat Beginn und Abgabe der Ferienpatente fest.