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651.21 FIV CH-OW

Art. 9 Fischereiverordnung (FiV) - Ferienpatent

Fischereiberechtigung
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Art. 9 FiV · Ferienpatent

1. Das Ferienpatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern für eine begrenzte Zeit. Es wird wochenweise ausgestellt.

2. Für das Fischen in den Fliessgewässern legt der Regierungsrat Beginn und Abgabe der Ferienpatente fest.

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