Art. 8a Fischereiverordnung (FiV) - Zusatzpatent für Gäste
Art. 8a FiV · Zusatzpatent für Gäste
1. Das Zusatzpatent für Gäste berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen. Der Gast darf nur Geräte benutzen, die auch für das Jahrespatent erlaubt sind.
2. Das Zusatzpatent für Gäste kann nur von erwachsenen Personen gemäss Art. 5 Abs. 5 dieser Verordnung erworben werden. Je Inhaber oder Inhaberin eines Jahrespatents wird höchstens ein Zusatzpatent für Gäste abgegeben.
3. Der Gast muss vom Inhaber oder von der Inhaberin eines Jahrespatents begleitet werden und untersteht dessen oder deren Verantwortung und Kontrolle.
4. Bei der Fliessgewässer fischerei dürfen der Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents und der Gast insgesamt nur mit einer Rute angeln. In Abweichung davon darf der Gast im als Fliessgewässer geltenden Sewensee eine eigene Angelrute benutzen.
5. Bei der Seefischerei muss der Gast vom selben Boot aus angeln wie der Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents.
6. Die Fänge des Inhabers oder der Inhaberin eines Jahrespatents und des Gastes müssen in die Fischfangstatistik des Jahrespatents eingetragen werden und dürfen zusammen die zahlenmässige Fangbeschränkung gemäss Art. 15 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei nicht überschreiten.