651.21
FIV
CH-OW
Art. 8 Fischereiverordnung (FiV) - Jahrespatent
Fischereiberechtigung
Art. 8 FiV · Jahrespatent
1. Das Jahrespatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern. Es darf nur Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder Feriengästen, welche im Kanton über Wohneigentum, ein längerfristiges Mietverhältnis oder einen festen Standplatz auf einem Campingplatz verfügen, erteilt werden.
2. Das Jahrespatent für Seen gilt für das Kalenderjahr, das Jahrespatent für Fliessgewässer kann zeitlich eingeschränkt werden.
3. ...