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651.21 FIV CH-OW

Art. 7 Fischereiverordnung (FiV) - Patent und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei sowie Schonzeitpatent

Fischereiberechtigung
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Art. 7 FiV · Patent und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei sowie Schonzeitpatent

1. Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum gewerbsmässigen Fischfang in den Seen; es verpflichtet zur Ausübung des Laichfischfangs. Für den Sarnersee können für die Berufsfischerei zwei Patente, für den Alpnachersee ein Patent ausgestellt werden.

2. Das Patent für die Berufsfischerei gilt für ein Kalenderjahr.

3. Die Erteilung des Patentes für die Berufsfischerei setzt den eidgenössischen Fachausweis für die Berufsfischerei oder das Diplom als Fischereiwirtschaftsmeister oder Fischereiwirtschaftsmeisterin einer anerkannten Fischereischule voraus.

4. In begründeten Fällen darf einer qualifizierten Person für befristete Einsätze ein Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei erteilt werden.

5. Personen, die über ein Patent für die Berufsfischerei verfügen, dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung auch Hilfskräfte einsetzen.

6. Das Schonzeitpatent berechtigt zum Laichfischfang der entsprechenden Fischart. Es darf nur fachkundigen Personen erteilt werden.

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