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651.21 FIV CH-OW

Art. 5 Fischereiverordnung (FiV) - Allgemeine Bestimmungen für die Patenterteilung

Fischereiberechtigung
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Art. 5 FiV · Allgemeine Bestimmungen für die Patenterteilung

1. Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Je Angelfischer oder -fischerin wird je Patentart gleichzeitig nur ein Patent erteilt.

2. Mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Nachweis erbracht haben, dass sie über ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen (Sachkunde-Nachweis).

3. Kindern wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 12. Altersjahr erreichen, ein Kinderpatent erteilt. Sie dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein eigenes Patent besitzt, fischen.

4. Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt. Das Jugendpatent berechtigt nur zum Fischen in Seen. Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein Patent für Fliessgewässer besitzt, auch in Fliessgewässern fischen. Es darf - ausgenommen im Sewensee - insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person statistisch zu erfassen.

5. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.

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