Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.21 FIV CH-OW

Art. 44 Fischereiverordnung (FiV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 FiV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

← Art. 43 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Regierungsrat

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →