651.21
FIV
CH-OW
Art. 42 Fischereiverordnung (FiV) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 FiV · Übergangsrecht
1. Berufsfischereiberechtigte nach bisherigem Recht erfüllen auch ohne Fachausweis oder Diplom nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin die fachlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung.
2. Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung.