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651.21 FIV CH-OW

Art. 42 Fischereiverordnung (FiV) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 FiV · Übergangsrecht

1. Berufsfischereiberechtigte nach bisherigem Recht erfüllen auch ohne Fachausweis oder Diplom nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin die fachlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung.

2. Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung.

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