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651.21 FIV CH-OW

Art. 41 Fischereiverordnung (FiV) - Rechtsmittel

Rechtsschutz
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Art. 41 FiV · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amts für Landwirtschaft und Umwelt kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement und gegen Verfügungen und Entscheide des Departements innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag mit Begründung zu enthalten.

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