651.21
FIV
CH-OW
Art. 40 Fischereiverordnung (FiV) - Dauer des Patententzugs
Administrativmassnahmen
Art. 40 FiV · Dauer des Patententzugs
1. Die Dauer des Patententzugs richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung. Der Patententzug kann mit einer anschliessenden Verweigerung von höchstens einem Jahr verbunden werden.