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651.21 FIV CH-OW

Art. 40 Fischereiverordnung (FiV) - Dauer des Patententzugs

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Art. 40 FiV · Dauer des Patententzugs

1. Die Dauer des Patententzugs richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung. Der Patententzug kann mit einer anschliessenden Verweigerung von höchstens einem Jahr verbunden werden.

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