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651.21 FIV CH-OW

Art. 4 Fischereiverordnung (FiV) - Fischereikommission

Organisation
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Art. 4 FiV · Fischereikommission

1. Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie wird durch den Leiter oder die Leiterin der zuständigen Fachstelle präsidiert. Die amtliche Fischereiaufsicht nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Berufs- und Angelfischerkreise, die Fischereivereine und die Naturschutzinteressen sollen in der Kommission vertreten sein. Die Fischereivereine haben für ihre Vertretung das unverbindliche Vorschlagsrecht.

2. Die Fischereikommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement in allen wichtigen Bereichen der Fischerei, insbesondere in Fragen der Bewirtschaftungsplanung.

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