651.21
FIV
CH-OW
Art. 39 Fischereiverordnung (FiV) - Entzug des Patents
Administrativmassnahmen
Art. 39 FiV · Entzug des Patents
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann einer Person das Patent entziehen, wenn sie Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. Das Patent kann im Weiteren entzogen werden, wenn zur Ausübung der Fischerei andere Vorschriften verletzt werden, wie insbesondere Fahrverbote oder Bestimmungen über den Schutz von Tieren und Pflanzen oder den Umweltschutz. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.