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651.21 FIV CH-OW

Art. 37 Fischereiverordnung (FiV) - Kontrolle

Fischereiaufsicht
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Art. 37 FiV · Kontrolle

1. Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Patentfischerei das Patent auf sich zu tragen und es auf Verlangen den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.

2. Zusammen mit dem Fischerpatent muss die persönliche Identitätskarte oder ein gleichwertiger amtlicher Ausweis vorgewiesen werden können.

3. Die Organe der Fischereiaufsicht sind bei Verdacht auf Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung berechtigt, allfällige Verstecke, wie Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw., zu kontrollieren.

4. Verbotene Fanggeräte sind einzuziehen. Widerrechtlich erzielte Fänge sind zugunsten des Staates oder der Geschädigten zu verwerten.

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