651.21
FIV
CH-OW
Art. 36 Fischereiverordnung (FiV) - Freiwillige Fischereiaufsicht
Fischereiaufsicht
Art. 36 FiV · Freiwillige Fischereiaufsicht
1. Das zuständige Departement kann eine freiwillige Fischereiaufsicht aus geeigneten Personen bestellen.
2. Die freiwillige Fischereiaufsicht unterstützt die amtliche Fischereiaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.