Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.21 FIV CH-OW

Art. 36 Fischereiverordnung (FiV) - Freiwillige Fischereiaufsicht

Fischereiaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 FiV · Freiwillige Fischereiaufsicht

1. Das zuständige Departement kann eine freiwillige Fischereiaufsicht aus geeigneten Personen bestellen.

2. Die freiwillige Fischereiaufsicht unterstützt die amtliche Fischereiaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

← Art. 35 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Regierungsrat Art. 37 FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →