651.21
FIV
CH-OW
Art. 35 Fischereiverordnung (FiV) - Amtliche Fischereiaufsicht
Fischereiaufsicht
Art. 35 FiV · Amtliche Fischereiaufsicht
1. Die amtliche Fischereiaufsicht wird durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt angestellt. Sie wird durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vereidigt.
2. ...