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651.21 FIV CH-OW

Art. 35 Fischereiverordnung (FiV) - Amtliche Fischereiaufsicht

Fischereiaufsicht
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Art. 35 FiV · Amtliche Fischereiaufsicht

1. Die amtliche Fischereiaufsicht wird durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt angestellt. Sie wird durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vereidigt.

2. ...

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